Ist die Eichrechtskonformität für den Erstattungsvorgang zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anzuwenden?
Unserer aktuellen Einschätzung nach ist in der Erstattung (!) von Ladevorgängen an den Arbeitnehmer die Anwendbarkeit des Eichrechts ausgeschlossen, da es sich bei diesem Vorgang nicht um eine Energielieferung, sondern lediglich um einen steuerlichen Vorgang handelt. Zur Sicherstellung der Messung gehen wir davon aus, dass hier zumindest ein MID zertifiziertes System eingesetzt werden muss, jedoch keine Signaturen erforderlich sind. Zudem kann hier ebenfalls der Ausnahmefall einer statischen Messpunktbeziehung zur Anwendung gelangen, wenn ausschließlich der Arbeitnehmer über die Ladestation verfügen kann.
Die oben angeführte Antwort auf die Frage basiert auf den aktuellen Interpretationen und Auslegungen der jeweils nationalen Gesetze durch die has·to·be gmbh und ersetzen keine Rechtsberatung. Wir weisen explizit darauf hin, dass kein Rechtsanspruch auf die korrekte Ausführung der Auslegungen existiert. Die aufgeführten Erläuterungen verstehen sich somit ohne Gewähr. |
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