Da das Gesetz den Betrieb von eichrechtskonform-ausgeführten Ladestationen vorschreibt, gibt es bei der Umrüstungspflicht keinen Wert der als "wirtschaftlich zumutbar" (zwar technisch möglich, aber wirtschaftlich nicht zumutbar da die Zusatzkosten NICHT über die Einnahmen amortisiert werden können) einzustufen wäre. Kann eine Umrüstung nicht erfolgen, so ist ein Abbau oder ein Austausch der Ladestation erforderlich.
Alternativ kann die Ladestation unentgeltlich Strom abgeben oder über eine Flatrate abgerechnet werden, so dass keine Strommessung erfolgt. Wird Strom verschenkt sind die Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes nicht anwendbar. Daher muss für diese Ladestationen auch kein Nachrüstplan vorgelegt werden. Diese Ladestationen können weiterhin auch ohne messtechnische Komponenten betrieben werden.
Gibt es schon definierte (bekannte) Übergangslösungen von Eichbehörden? (z.B. Session für einen Zeitraum bis 2025)?
Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens kann ein Betreiber mit der jeweils zuständigen Landeseichdirektion eine Einigung über den vorrübergehenden Betrieb von Ladestationen treffen, die noch nicht eichrechtkonform ausgeführt sind. Die Anforderungen und Rahmenbedingungen sind mit der jeweiligen Behörde individuell abzustimmen.
Die oben angeführten Informationen basieren auf den aktuellen Interpretationen und Auslegungen der jeweils nationalen Gesetze durch die has·to·be gmbh und ersetzen keine Rechtsberatung. Wir weisen explizit darauf hin, dass kein Rechtsanspruch auf die korrekte Ausführung der Auslegungen existiert. Die aufgeführten Erläuterungen verstehen sich somit ohne Gewähr. |
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