Im Umfeld der Diskussionen um die Messwertverwendung im Rahmen der Elektromobilität bestehen häufig noch Unklarheiten, was als Messergebnis für die Bemessung von Ladevorgängen herangezogen werden.
Mit diesem Artikel wollen wir die Verwendung und die Definition des Messergebnisses im Sinne des Eichrechts klarstellen.
Als Messergebnis im Anwendungsfall der Elektromobilität versteht man die effektive Energiemenge, welche der Verbraucher im Rahmen seines Ladevorgangs bezogen hat. Bei dem Messergebnis handelt es sich dabei um die Differenz zwischen Startwert und Endwert des Zählers. Die Einzelwerte des Zählers sind kein Messergebnis, sondern immer die aus diesen Werten erfolgte Berechnung.
Verwendet der Anbieter eine Zeitkomponente für die Abrechnung, so ist hier ebenfalls analog die Dauer der Messwert. Startzeitpunkt und Endzeitpunkt sind informativ auf dem Beleg anzubringen. Als Messwert ist jedoch nur die Dauer zu verwenden.
Sollte es innerhalb eines Ladevorgangs zu Tarifwechseln kommen, so bestehen in Folge für diesen Ladevorgang mehrer Messwerte, die jeweils zum Zeitpunkt des Tarifwechsels generiert werden müssen. Insofern ist bei Tarifwechseln innerhalb eines Vorgangs in Folge auf dem Beleg eine Addition der Einzelkosten für die Bemessung eines Messwerts für die Bemessung des Gesamtwertes erforderlich.
Version: 2022-05-16 10:12:29 UTC
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