Die nachfolgend angestellten Überlegungen zur Umsatzsteuer im Umfeld der Elektromobilität basieren auf den aktuellen Interpretationen und Auslegungen der jeweils nationalen Gesetze zur Bemessung von Umsatzsteuer durch ChargePoint und ersetzen keine steuerrechtliche Beratung. Wir weisen explizit darauf hin, dass kein Rechtsanspruch auf die korrekte Ausführung der Auslegungen existiert. Unternehmen haben die Rechtmäßigkeit der Bemessung der Umsatzsteuer mit den jeweils zuständigen nationalen Finanzbehörden abzustimmen. Die nachfolgend aufgeführten Erläuterungen verstehen sich somit ohne Gewähr. |
Sachverhalt
Ein Verbraucher bezieht an einer Ladeeinrichtung Strom für ein Elektrofahrzeug und verwendet für den Zugang ein Vertragsverhältnis mit dem MSP. Der MSP besitzt wiederum einen Zugangsvertrag mit dem CPO.
Es wird davon ausgegangen, dass alle Vertragsparteien im gleichen Land ihren Sitz haben. |
Rechnungserstellung
Der CPO liefert die Energie an den Verbraucher. Dieser verbraucht die Energie am Standort der Ladestation. Der CPO verrechnet den Ladevorgang an den MSP, dieser fakturiert den Ladevorgang an den Verbraucher weiter.
Es wird davon ausgegangen, dass der MSP Wiederverkäufer von Elektrizität ist bzw. als solcher einzustufen ist.
Rechnung des MSP -> Verbraucher |
Rechnung des CPO -> MSP |
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Anmerkungen zur Bemessung der Umsatzsteuer
Bei der Bemessung der Umsatzsteuer gilt es, die situative Abnahme der Energie zu bewerten. In diesem Anwendungsfall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die von der Versorgungseinrichtung an das Fahrzeug gelieferte Energie als am Standort der Ladestation als "verbraucht" anzusehen ist. Damit erfolgt sowohl die Lieferung als auch der Verbrauch am Standort der Ladestation. Als Ort der Lieferung ist daher der Standort der Ladestation anzusehen.
Erfolgt die Lieferung durch den CPO an einen MSP, der als Wiederverkäufer von Elektrizität einzustufen ist, so gilt als Steuerort der Sitz des MSP. Im grenzüberschreitenden Bereich in der EU kommt hier das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung, womit Ladevorgänge zwischen CPO und MSP netto samt einem Reverse-Charge-Vermerk übermittelt werden könnten. Hiermit ergibt sich eine Vereinfachung der Abwicklung zwischen den beiden Vertragsparteien, da der MSP die Steuerabfuhr in seinem Ansässigkeitsstaat für den CPO übernimmt. Im rein nationalen Bereich (fehlende Internationalität) greift dieses Reverse-Charge-Verfahren allerdings grundsätzlich nicht. Hier muss auf der jeweils nationalen Ebene geprüft werden, ob es ein nationales Reverse-Charge-Verfahren für die Lieferung von Elektrizität gibt. Ein solches nationales Reverse-Charge-Verfahren für Lieferungen von Elektrizität gibt es z.B. in Österreich im Rahmen der UStBBKV. Hier muss allerdings zwingend eine Lieferung an einen Wiederverkäufer vorliegen. Auch in Deutschland gibt es ein solches Verfahren im Rahmen des § 13b (5) S. 4 UStG. Hier müssen allerdings sowohl der CPO als auch der MSP Wiederverkäufer sein.
Erfolgt die Lieferung jedoch vom MSP an den Verbraucher, so ist die Umsatzsteuer vom Standort der Ladestation als Bemessungsgrundlage anzuwenden.
Version: 2022-12-02 06:55:10 UTC
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