Grundsätzlich kennt das Eichrecht nur eine befristete Zulassung von Messsystemen. In Abhängigkeit der verwendeten Messtechnik sowie der im Rahmen der Konformitätsbewertung erteilten Baumusterprüfung des Messsystems können diese Zeiten unterschiedlich ausgeführt sein.
Sind keine Fristen gesondert definiert, so sind Messsysteme spätestens nach 8 Jahren einer neuen Prüfung auf Eichkonformität zu unterziehen.
Zuständig für die Durchführung der Prüfung und die Re-Zertifizierung der Eichkonformität sind die Landeseichdirektionen am Sitz des Betreibers.
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