Grundlegend betreffen die Bestimmungen des Eichrechts die Art der verwendeten Bezahlungsmethode nicht. Hierbei sei anzumerken, dass bei einer Zahlung vor Ort bei gleichzeitiger Anwesenheit von Betreiber (bspw. durch Kassier vertreten) und dem Rechnungsschuldner, die Anwendbarkeit des Eichrechts nicht gegeben ist, da es sich um die Ausnahme einer Direktverkaufsstelle handelt. In diesem Fall sind die eichrechtlichen Anforderungen nicht einzuhalten, es müssen lediglich konforme Messsysteme (MID) eingesetzt werden.
Verwendet der Betreiber der Ladeeinrichtung unbare Bezahlmethoden so ist der Einsatz der verwendeten möglichen Systeme hiervon nicht betroffen. Dem Betreiber steht damit die Wahl der Bezahlmethode frei. Es ist jedoch anzumerken, dass der Betreiber dem Verbraucher eine Möglichkeit einräumen muss, die signierten Messdaten zu erhalten.
Dies kann beispielsweise durch eine E-Mail (am Ende des Ladevorgangs) oder eine Transaktionskennung möglich sein; im zweiten Fall muss der Betreiber diese Informationen jedoch digital zum Download bereitstellen und mit der Transaktionskennung downloadbar machen.
In beiden Fällen ergeben sich jedoch Herausforderungen hinsichtlich des Datenschutzes sowie der Nutzung als Diskriminierungsfreien Zugang im Sinne der Ladesäulenverordnung. Grundlegend empfehlen wir eine optionale Eingabe einer Mailadresse in Kombination mit einer unbaren Zahlung über mobile Endgeräte. Verwendet der Betreiber ein lokales Karten-Terminal empfiehlt sich die Angabe der Transaktionsdaten auf der Kreditkartenabrechnung, sofern dies durch den Kartenanbieter unterstützt wird.
Wird ein Beleg erstellt, so müssen die Rahmenbedingungen zur Belegführung berücksichtigt werden.
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