Am 01.04.2019 endet die Aussetzung im Vollzug der Preisangabenverordnung für nicht eichrechtkonform ausgeführte AC Ladestationen. Der Argumentation der Behörde folgend ist es ab 01.04.2019 ausschließlich zulässig, Ladevorgänge nach Kilowattstunden abzurechnen.
Zu diesem Sachverhalt beziehen wir wie folgt Stellung:
Grundsätzlich sei vorweggeschickt, dass has·to·be eine Abrechnung nach Kilowattstunden als optimale Abrechnungsmethode für Ladevorgänge sieht, diese kombiniert mit einer Standgebühr, wenn die zulässigen und erwarteten Ladezeiten überschritten wurden, um die Infrastruktur für Dritte verfügbar zu halten.
Aktuell befinden sich im Feld noch eine Vielzahl an Ladestationen, die nicht die eichrechtlichen Anforderungen erfüllen können. Zudem ist für diese Ladestationen aktuell auch eine Umrüstung teilweise schwer möglich, teilweise jedoch möglich aber nicht innerhalb eines realistischen Zeitraumes. Daher ist davon auszugehen, dass auch nach dem 01.04.2019 eine hohe Anzahl an Ladestationen nicht eichrechtkonform im Markt installiert sind.
Hierzu bieten sich dem Ladestationseigentümer nun die folgenden Optionen:
- Der Ladestationseigentümer verzichtet auf eine Verrechnung der Stromkosten und stellt den Strom kostenfrei für Verbraucher zur Verfügung.
- Der Ladestationseigentümer vereinbart mit seiner regional zuständigen Landeseichdirektion einen Weg ("Roadmap") für die Umrüstung von Ladestationen auf eichrechtskonforme Messsysteme in einem vertretbaren Zeitraum. Bei Vorlage einer belastbaren Umrüstplanung folgen die meisten Landeseichdirektionen dem Umrüstplan und tolerieren auch vor vollständigem Abschluss der Umrüstung eine Abrechnung nach Kilowattstunden.
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