Arbeitgeber wollen unter Umständen ihren Dienstnehmern die Möglichkeit einräumen, ihr geschäftlich genutztes Firmenfahrzeug an einer Ladeeinrichtung, welche beim Dienstnehmer zu Hause installiert ist, aufzuladen. Um dies zu ermöglichen, würde der Arbeitnehmer grundsätzlich die Stromkosten für die Beladung des Fahrzeugs an den Stromlieferanten leisten. Der Arbeitgeber kann dem Dienstnehmer jedoch die Stromkosten für die Beladung des Firmenfahrzeugs am privaten Stromanschluss erstatten.
Hierzu kann der Dienstgeber die be.ENERGISED Anwendung nutzen, um die Stromverbräuche am Stromanschluss des Arbeitnehmers zu erfassen und monatlich aggregiert auszuwerten. In Folge erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die monatlichen Stromkosten. Alternativ kann der Arbeitgeber den Service eFleet.PAYBACK nutzen. In diesem Service erfasst has·to·be die Stromkosten des Arbeitnehmers und stellt diese dem Arbeitgeber gesammelt monatlich in Rechnung. Nach Bezahlung der Stromkosten durch den Arbeitgeber werden diese von has·to·be an den Arbeitnehmer refundiert. Der Arbeitgeber reduziert somit seinen Administrationsaufwand erheblich.
Eichrechtliche Anforderungen
Im Sinne der Rückvergütung von Strom an den Arbeitnehmer stellen sich Anforderungen an die Ladehardware auf Grundlage der gesetzlichen Anforderungen. Aus heutiger Sichtweise gehen wir einem von has·to·be beauftragten Rechtsgutachten folgend davon aus, dass bei der Rückvergütung von zu Hause geladenem Strom durch den Arbeitgeber keine eichrechtlichen Anforderungen zu gewährleisten sind. Jedoch ist es erforderlich, dass die Erfassung der Stromverbräuche durch geeichte (MID-konforme) Messgeräte erfolgt. Dies bedeutet daher in Folge lediglich, dass eine digitale Signatur des Ladevorgangs und/oder eine lokale Speicherung der Messdatensätze nicht erforderlich ist.
Steuerrechtliche Anforderungen
In Hinblick auf die steuerliche Behandlung der Ladevorgänge möchten wir die folgenden Anforderungen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - erwähnen:
Ladevorgänge, die durch einen Arbeitnehmer an einem privat genutzten Stromanschluss getätigt wurden, unterliegen der Umsatzsteuer. Ein Vorsteuerabzug durch den Arbeitgeber ist nur dann möglich, wenn auch der Arbeitnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ansonsten steht dem Arbeitgeber ein Vorsteuerabzug nicht zu.
Zudem unterliegen Ladevorgänge, die durch den Arbeitgeber refundiert werden nur dann nicht der Einkommenssteuerpflicht, wenn es sich um eine Weiterverrechnung handelt. Dies bedeutet, dass die Weiterverrechnung ausschließlich auf Basis der effektiven Stromkosten zum Preis einer Kilowattstunde erfolgen darf. Wird durch den Arbeitnehmer ein nicht korrekter Kilowattstundenpreis angegeben, der über dem Kilowattstundenpreis liegt, den der Arbeitnehmer an seinen Stromlieferanten leistet, so unterliegt der gesamte Ladevorgang der Einkommenssteuerpflicht und muss durch den Arbeitnehmer als Einkommen ausgewiesen werden.
Es empfiehlt sich, dass der Arbeitgeber eine Kontrolle der Stromrechnung des Arbeitnehmers vollzieht, um eventuelle Einkommenssteuerliche Anforderungen ausschließen zu können. Dieser Service wird im Rahmen der eFleet.PAYBACK Dienstleistung ebenfalls durch has·to·be durchgeführt.
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