Im Februar 2019 hat der deutsche Bundesrat eine Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung beschlossen. Bei dieser Verordnung handelt es sich um die Festlegung des Rechtsrahmens für den Anschluss von Ladeinfrastruktur an das deutsche Stromnetz.
Im Gegensatz zu den vorher vorhandenen Regelungen, werden mit der neuen Version der Verordnung dem Netzversorger (EVU) weitreichende Möglichkeiten eingeräumt, die Errichtung von Ladeinfrastrukturen im privaten, halb-öffentlichen und öffentlichen Bereich einzuschränken bzw. gesonderte Auflagen für die Errichtung und den Betrieb von Ladeinfrastrukturen zu erlassen.
Hintergrund der Neuauflage der Verordnung sind die Auswirkungen des zunehmenden Anteils an regenerativen Energiequellen im Stromnetz, welche teilweise nicht planbare Energie-Einspeisungen - und in Hinsicht auf Ladeinfrastrukturen - auch Entnahmen verursachen können. Zur Sicherstellung der Netzstabilität wurde daher eine Änderung in die Niederspannungsanschlussverordnung aufgenommen, die leider negative Auswirkungen auf den Ausbau und den Rollout von Ladestationen mit sich bringt.
Grundsätzlich gilt: Für Ladeinfrastruktur mit Leistungen unter zwölf Kilowatt (kW) besteht keine Anzeigepflicht gegenüber dem Netzbetreiber. Damit ist der private Wohnungsbau mit der grundlegenden Heim-Ladeinfrastruktur von den neuen Regelungen nicht betroffen. Wohl aber jede Ladestation, welche mehr als 12 kW bereitstellt und damit der Großteil der im öffentlichen und halböffentlichen Bereich installierten Ladeeinrichtungen.
Der Betreiber der Ladeeinrichtung muss dem Netzversorger melden, dass er eine Ladeeinrichtung mit mehr als 12 kW Leistung installieren möchte. Der Netzbetreiber hat in Folge 2 Monate Zeit, um der Errichtung entweder zuzustimmen oder diese abzulehnen. Jedoch hat der Betreiber der Ladeeinrichtung keine Handhabe, die Beantwortung der Anfrage innerhalb von 2 Monaten einzufordern. Lehnt der Netzbetreiber den Antrag ab, hat der Betreiber ebenfalls keine weitere Handhabe.
Bei der Planung von Errichtungen sollte daher der Netzbetreiber vorzeitig in die Planungen mit einbezogen werden.
Version: 2021-08-14 02:47:03 UTC
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